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Mit dem seit August rückläufigen Goldpreis ist der Realzins in Deutschland deutlich angestiegen. Er bleibt aber negativ. Was werden die kommenden...
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Die gemeldeten Silber-Bestände des weltgrößten Silber-ETFs sind innerhalb einer Woche um knapp 295 Tonnen gestiegen. Der SPDR Gold Trust...
Berlin (dpo) - Nimmt das Jahr für Gamer doch noch einen guten Ausgang? Nachdem derzeit eine Corona-Mutation aus Großbritannien für Aufregung...
Manchmal müssen Arbeitgeber Kurzarbeit einführen. Diese kann jedoch nicht einseitig eingeführt werden, sondern bedarf einer vertraglichen Grundlage. Fehlt diese, so können Unternehmen Kurzarbeit dennoch notfalls einseitig durch eine Änderungskündigung anordnen. So hat es zumindest das ArbG Stuttgart entschieden. Gerade in der derzeitigen Corona-Krise ist die Anzahl der Kurzarbeit anbietenden Betriebe immens angestiegen. Für viele Unternehmen eine neue Situation, die bis dahin keine Berührungspunkte mit Kurzarbeit hatten. Die Kurzarbeit bezweckt, bei vorübergehendem Arbeitsausfall durch die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit, Kündigungen zu vermeiden. Da die Kurzarbeit mit wirtschaftlichen Einbußen für die Arbeitnehmer verbunden ist, bedarf es einer besonderen rechtlichen Grundlage. In vielen Betrieben scheitere…
Der Beitrag Arbeitsgericht Stuttgart bestätigt: Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit erschien zuerst auf WBS LAW.
Was macht es mit einem Menschen, wenn er eine Woche lang 24 Stunden am Tag ohne Unterbrechung "Last Christmas" von Wham hört? Thieß Neubert...